Nach § 50 Abs. 4 Nr. 2b EStDV (Einkommenssteuerdurchführungsverordnung) genügen für Zuwendungen bis zu einem Betrag von 300 € als
Zuwendungsnachweis für das Finanzamt des Spenders der Zahlbeleg und ein Ausdruck einer Bescheinigung mit den relevanten Daten des Zuwendungsempfängers.
Hier gibt es die entsprechende Bescheinigung zum Herunterladen (gültig für Spenden und Mitgliedsbeiträge):